Hinweise zum Eigentumswechsel
Grundsteuer
Die Grundsteuer ist eine unteilbare Jahressteuer, d.h. die Steuerpflicht wechselt nicht im laufenden Jahr, sondern erst zu Beginn des entsprechenden Kalenderjahres. Die Steuerpflicht richtet sich nach der Zurechnung auf die/den Erwerber/in durch das Finanzamt im Grundsteuermessbescheid (Grundlagenbescheid).
Straßenreinigungs-, Abfall- und Niederschlagswassergebühren
Hinsichtlich der Straßenreinigungs-, Abfallbeseitigungs- und Niederschlagswassergebühren benötigen wir für den Eigentumswechsel eine Kopie der Eintragungsbekanntmachung aus dem Grundbuch, da die Gebühren nach dem Satzungsrecht der Stadt Würzburg ab dem Beginn des auf den Eigentumswechsel (Grundbucheintrag) folgenden Monats übergehen. Die Stadt Würzburg als Kommunalbehörde hat kein eigenes Einsichtsrecht ins Grundbuch.
Kanaleinleitungsgebühren
Da die Kanaleinleitungsgebühren auf Grundlage des Frischwasserverbrauches abgerechnet werden, ist für die Aufteilung zwischen dem bisherigen und dem neuen Eigentümer eine Sonderablesung notwendig. Hierzu ist der Zählerstand des Frischwasserzählers zum Datum des Eigentumsübergangs gesondert abzulesen und den Stadtwerken Würzburg mitzuteilen. Die Stadt Würzburg erhält anschließend die entsprechenden Daten und erstellt einen Schlussbescheid für den alten Eigentümer.
Falls keine Sonderablesung des Frischwasserzählers erfolgt, ist im Nachhinein auch keine Aufteilung oder Trennung zwischen bisherigem und neuem Eigentümer mehr möglich. Die Umstellung auf den neuen Eigentümer erfolgt dann anhand der entsprechenden turnusmäßigen Ablesung des Frischwasserzählers.
Adressänderung
Bitte informieren Sie die Fachabteilung Steuern und Gebühren unbedingt auch über Änderungen Ihrer Anschrift oder Ihres Namens. Denn auch bei einem Umzug innerhalb Würzburgs erhalten wir vom Bürgerbüro keine Benachrichtigung von Ihrer An-, Ab- oder Ummeldung.
Allgemein
Anderslautende Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien - z. B. im Notarvertrag - haben auf das öffentlich-rechtliche Abgabenschuldverhältnis keine Auswirkungen. Ein finanzieller Ausgleich kann nur privatrechtlich zwischen Käufer und Verkäufer (bzw. Übertragendem und Annehmendem) erfolgen.
Auch im Falle der Einräumung eines Nießbrauchs wird der/die bürgerlich rechtliche(n) Eigentümer(in) steuer-/abgabenpflichtig. Sofern gewünscht wird, dass die Grundbesitzabgabenbescheide zukünftig (weiterhin) einem Nießbrauchnehmer zugeleitet werden sollen, wird gebeten, eine entsprechende Vollmacht zu erteilen.
In diesem Falle wird der Nießbrauchnehmer den entsprechenden Bescheid zukünftig als Zustellvertreter für den/die Abgabenpflichtigen erhalten.
Bei einem Erbfall gehen die Forderungen aus dem Grundbesitzabgabenbescheid im
laufenden Kalenderjahr kraft Gesetzes auf den/die Erben über. Der an den Erblasser
zu Lebzeiten gerichtete Abgabenbescheid richtet sich somit auch an den/die Erben.